Hexal und Frisenius klagen gegen die Erweiterte Herstellerantwortung gemäß der Kommunalabwasserrichtlinie
Mehrere europäische Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika, aus Deutschland unter anderem Frisenius und Hexal, haben den Europäischen Rat und das Europäische Parlament verklagt. Ziel der Klage ist es, die Bestimmungen der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL), die die sog. Erweiterte Herstellerverantwortung festschreiben, für nichtig zu erklären. Diese Bestimmungen legen fest, dass die Hersteller dieser Produkte sich an den Kosten der 4. Reinigungsstufe einer Kläranlage zu 80% zu beteiligen haben. Die Kläger behaupten zur Begründung unter anderem, die damit verbundenen Kosten seinen unzutreffend abgeschätzt worden und somit nicht kalkulierbar. Außerdem würden die Hersteller rechtswidrigerweise gezwungen, sich zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die die Zahlungen an die Kläranlagenbetreiber ausführen sollen. Bisher sind 16 Klagen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden. Außerdem hat auch der Mitgliedsstaat Polen Klage erhoben.
Eine der dabei zu entscheiden Fragen ist nach Auffassung der Kläger die Ermächtigungsgrundlage: Art 192 Absatz 1 oder Abs. 2 AEUV?
Die deutschen Unternehmen werden u.a. von der Kanzlei Clifford Chance vertreten.
EU Kommunalabwasserrichtlinie
Die Europäische Kommunalabwasserrchtlinie ist am 12.12.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 01.01.2025 in Kraft getreten. Damit wird die aus dem Jahr 1991 stammende, alte Kommunalabwasserrichtlinie durch eine neue, modernere und schärfere Richtlinie abgelöst. Sie ist intensiv von der europäischen Kommission unter Beteiligung von vielen stakeholdern vorbereitet worden.
Kernpunkte sind
Neue und zum Teil schärfere Parameter, insbesondere für Phosphor und Stickstoff, aber auch für eine Rolle neue chemische Elemente (Emissionsprinzip), auch für gesundheitlich relevante Parameter (Covid, resistente mikrobielle Keime)
- Energieneutralität, die nach und nach von allen größeren Kläranlagen bis zum Jahr 2045 erreicht werden muss.
Die Pflicht, eine 4. Reinigungsstufe für alle großen Kläranlagen. (>150.000 EW) oder für Kläranlagen, die in für Eutrophierung sensible Gebiete einleiten, oder- das ist sehr praktisrelevant - in ein Gewässer einleiten und die Verdünnung <10% ist, einzubauen.
Eine Erweiterte Hersteller Verantwortung: die Hersteller von bestimmten Medikamenten und Kosmetika müssen 80 % der Kosten der 4. Reinigungsstufe bezahlen. dagegen haben einige Hersteller Klage vor dem EuG eingereicht.
- Mehr Transpararenz der betreiber vorn Kläranlagen bezgl. Treibhausgasemissionen.
- Ein erleichterter Zugang der Bürger zu Gericht bei Verstößen gegen die Richtlinie sowie Strafzahlungen.
Eine Zusammenfassung aus der Sicht des Erftverbands in Form einer PP-Präsentation befindet sich auf der Seite Seminare.
Nunmehr geht es um die Details. Die Herausforderungen aus der Umsetzung der Richtlinie werden in den Mitgliedstaaten erheblich sein - je nach dem wie der Stand der vorhandenen Abwasseranlagen ist.
Die Richtlinie ermächtigt die Europäische Kommission zum Erlass so genannter deligated acts und implementing acts. Dies sind Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission ohne Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen werden können, in denen die Einzelheiten der Pflichten aus der Richtlinie geregelt werden. Sie sind äußerst Praxis relevant, denn der Inhalt entscheidet darüber, was der Vollzug der Richtlinie kostet. Es gibt 19 solcher Ermächtigungen und die Europäische Kommission hat Ende Januar 2025 entschieden, für 14 dieser Rechtsakte insgesamt drei Arbeitsgruppen einzurichten. Die Arbeitsgruppen werden unterstützt unter anderem durch das Joint Research Center JRC, das Europäische Umweltbüro sowie Spezialisten aus den Mitgliedstaaten. Die Arbeitsgruppen sollen bis Ende 2027 ihre Ergebnisse vorlegen, bis Mitte 2029 wird die Europäische Lommssion dann die Rechtsakte erlassen.
Das JRC wird in führender Position mitarbeiten: Bei den Anforderungen an industriekanälen und solchen der Straßenentwässerung, den Anforderungen an die Energieneutralität oder der Bewertung, ob eine Kläranlage in ein durch Eutrophierung gefährdetes Gewässer einleitet, für die Einzelheiten, der Erweiterten Hersteller Verantwortung wird ein Beratungsunternehmen eingestellt.