Per Seeliger
Rechtsanwalt


EU Kommunalabwasserrichtlinie


Die Europäische Kommunalabwasserrchtlinie ist am 12.12.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 01.01.2025 in Kraft getreten. Damit wird die aus dem Jahr 1991 stammende, alte Kommunalabwasserrichtlinie durch eine neue, modernere und schärfere Richtlinie abgelöst. Sie ist intensiv von der europäischen Kommission unter Beteiligung von vielen stakeholdern vorbereitet worden.
Kernpunkte sind
Neue und zum Teil schärfere Parameter, insbesondere für Phosphor und Stickstoff, aber auch für eine Rolle neue chemische Elemente (Emissionsprinzip), auch für gesundheitlich relevante Parameter (Covid, resistente mikrobielle Keime)

  • Energieneutralität, die nach und nach von allen größeren Kläranlagen bis zum Jahr 2045 erreicht werden muss.

Die Pflicht, eine  4. Reinigungsstufe für alle großen Kläranlagen. (>150.000 EW) oder für Kläranlagen, die in für Eutrophierung sensible Gebiete einleiten, oder- das ist sehr praktisrelevant - in ein Gewässer einleiten und die Verdünnung <10% ist, einzubauen.
Eine Erweiterte Hersteller Verantwortung: die Hersteller von bestimmten Medikamenten und Kosmetika müssen 80 % der Kosten der 4. Reinigungsstufe bezahlen. dagegen haben einige Hersteller Klage vor dem EuG eingereicht.

  • Mehr Transpararenz der betreiber vorn Kläranlagen bezgl. Treibhausgasemissionen.
  • Ein erleichterter Zugang der Bürger zu Gericht bei Verstößen gegen die Richtlinie sowie Strafzahlungen.

Eine Zusammenfassung aus der Sicht des Erftverbands in Form einer PP-Präsentation befindet sich auf der Seite Seminare.
Nunmehr geht es um die Details. Die Herausforderungen aus der Umsetzung der Richtlinie werden in den Mitgliedstaaten erheblich sein - je nach dem wie der Stand der vorhandenen Abwasseranlagen ist.
Die Richtlinie ermächtigt die Europäische Kommission zum Erlass so genannter deligated acts und implementing acts. Dies sind Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission ohne Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen werden können, in denen die Einzelheiten der Pflichten aus der Richtlinie geregelt werden. Sie sind äußerst Praxis relevant, denn der Inhalt entscheidet darüber, was der Vollzug der Richtlinie kostet. Es gibt 19 solcher Ermächtigungen und die Europäische Kommission hat Ende Januar 2025 entschieden, für 14 dieser Rechtsakte insgesamt drei Arbeitsgruppen einzurichten. Die Arbeitsgruppen werden unterstützt unter anderem durch das Joint Research Center JRC, das Europäische Umweltbüro sowie Spezialisten aus den Mitgliedstaaten. Die Arbeitsgruppen sollen bis Ende 2027 ihre Ergebnisse vorlegen, bis Mitte 2029 wird die Europäische Lommssion dann die Rechtsakte erlassen.
Das JRC wird  in führender Position mitarbeiten: Bei den Anforderungen an industriekanälen und solchen der Straßenentwässerung, den Anforderungen an die Energieneutralität oder der Bewertung, ob eine Kläranlage in ein durch Eutrophierung gefährdetes Gewässer einleitet, für die Einzelheiten, der Erweiterten Hersteller Verantwortung wird ein Beratungsunternehmen eingestellt.